Information zu Rückstandshöchstgehalten in Gemüse / Blattkohlen betreffend dem Pflanzenschutzmittelwirkstoff Pyraclostrobin
Die AGES / Institut für Pflanzenschutzmittelbewertung und –zulassung teilt mit: Für den Wirkstoff Pyraclostrobin sind in Europa folgende Höchstmengen festgesetzt (gem. Verordnung 396/2005, letzte Änderung durch Verordnung 750/2010):
Code-Nummer | Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) | Reg. (EU) No 750/2010 (mg/kg) |
240000 | iv) Kohlgemüse |
|
243000 | c) Blattkohle: | 0,02* |
Die Gruppe der Blattkohle umfasst gem. Anhang I der Verordnung 396/2005 folgende Kulturen:
- Chinakohl (Indischer / Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl / Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl / Pe-Tsai ),
- Grünkohl (Federkohl / Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)
- und sonstige Blattkohle
Für die Höchstmenge von Pyraclostrobin auf diversen Kohlarten ist 0.02 mg/kg als analytische Bestimmungsgrenze festgelegt.
Das Institut für Pflanzenschutzmittelbewertung und –zulassung hält weiters fest, dass zur Ableitung einer Höchstmengen generell Rückstandsdaten beizubringen sind und diese Basis zur Ableitung einer Höchstmenge darstellen. Höchstmengen, die mit der Bestimmungsgrenze festgelegt wurden, sind ein Ausdruck dafür, dass keine Rückstände am Erntegut über der Bestimmungsgrenze gefunden sein darf. Entweder wird durch Rückstandsdaten belegt (im Falle einer beantragten/beabsichtigten Anwendung), dass die Bestimmungsgrenze nicht überschritten wird oder es ist keine Anwendung zugelassen. In beiden Fällen wird die Höchstmenge im internationalen Gleichklang mit der Bestimmungsgrenze festgesetzt.
Rückstandsversuche, die Basis für die Bewertung darstellen, sind bei der entsprechenden bewertenden Behörde vorzulegen. Aufgrund der nationalen österreichischen Bestimmungen sind Zulassungen aus Deutschland und den Niederlanden in Österreich "ex lege" zugelassen; in diesem Fall sind die relevanten Daten lediglich im jeweiligen Mitgliedsstaat vorzulegen.
Höchstmengen werden aufgrund von Rückstandsdaten festgelegt. Der Grund, warum für einige Wirkstoffe die Höchstmenge "höher" und für andere "niedriger" ist, kann folgenderweise seine Ursache haben:
- zum einen das Abbauverhalten des Wirkstoffes sowie die Wartefrist, die zwischen Applikation und Ernte verbleibt;
- weiters sind die Kulturspezifika (wie Grösse des Erntegutes und Morphologie) in Betracht zu ziehen sowie
- der Applikationszeitpunkt. und natürlich auch die Hektaraufwandmenge des Wirkstoffes, und diese ist bei Pyraclostrobin vergleichsweise gering.
Generell ist zu sagen, dass im Falle der Höchstmengenüberschreitung von Rechts wegen das Ernteprodukt nicht verkehrsfähig ist.
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