Ausnahmeverordnung für Cocablatt-Extrakt
Nach Mohn und Hanf darf in Österreich jetzt auch decocainiertes Cocablatt-Extrakt unter bestimmten Voraussetzungen als Lebensmittel verarbeitet werden. Die Suchtgiftverordnung wird dahingehend novelliert, dass ein Alkaloid-Höchstwert für entkokainiertes Cocablattextrakt und daraus hergestellte Lebensmittel festgelegt wird. Die Ausnahmeregelung tritt mit 16.6.2009 in Kraft.
Mit der Novelle der Suchgiftverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit betreffend „Extrakten aus Cocablättern“ gilt in Österreich ab sofort eine Ausnahmeregelung für deren Verwendung zur „Aromatisierung von Lebensmitteln“. Die UN-Suchtmittelkonvention erlaubt ausdrücklich die Würzstoffgewinnung aus Cocablättern, sofern dem aus den Blättern gewonnenen, als Aroma verwendeten Extrakt das Suchtgift entzogen worden ist. Ähnlich dem THC-freien Hanf, der als oder in Lebensmitteln eingesetzt werden darf, und Mohnsamen (nicht Mohnstrohkonzentrat) unterliegen damit entkokainierte Cocablatt-Extrakte per Verordnung nicht dem Suchtmittelgesetz.
Als „decocainiert“ gelten Extrakte bzw. Lebensmittel, wenn ein Summengrenzwert für Cocain, Ecgonin und alle anderen Alkaloide von 1,25 ppm bzw. Milligramm pro Liter oder Kilogramm Extrakt und Lebensmittel nicht überschritten wird. Dieser Grenzwert berücksichtigt den derzeitigen Stand der Technik und die Analytik. Diese Restmengen sind weder gesundheitsschädlich, noch geht davon eine pharmakologische Wirkung aus, es besteht daher auch keine Suchtgefahr. Auch eine Rückgewinnung von Suchtmitteln aus diesen Lebensmitteln kann de facto ausgeschlossen werden.
In Österreich ist somit die Verwendung von entkokainiertem Cocablattextrakt zur Aromatisierung von Lebensmitteln sowohl nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) als auch nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-Gesetz (LMSVG) erlaubt. Notwendig geworden ist die Ausnahmeverordnung nach dem Fund von geringen Spuren von Alkaloiden in einem Cola-"Erfrischungsgetränk". Trotz Anwendung des international als verlässlich in der Entfernung von Alkaloiden aus Cocablättern geltenden Abreicherungsverfahrens und der guten Herstellungspraxis in der Gewinnung des Extraktes gibt es demnach immer eine technisch unvermeidbare Alkaloid-Restmenge.
Der Nachweis gelang AGES-Analytikern durch die Etablierung einer eigenen Messmethode und die Verwendung hochempfindlicher Messgeräte. Der Extrakt von entkokainiertem Cocablatt wird sowohl in Erfrischungsgetränken als auch in anderen Lebensmitteln zur Geschmacksgebung verwendet. Dadurch ergab sich eine rechtliche Abgrenzungsproblematik zwischen Lebensmittelrecht und Suchtmittelgesetz abseits einer Gesundheitsgefahr. Mit der Novelle zur Suchtgiftverordnung sind ab sofort alle Lebensmittel (Colagetränke, Süßwaren, etc.), die solche Extrakte als Aromen enthalten, in Österreich verkehrsfähig.
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit