Kokain-Spuren in Red Bull Cola
Analytik-Expert/-innen der AGES haben bei ihren Untersuchungen des Erfrischungsgetränks "Red Bull Simply Cola“ geringe Spuren von Kokain gefunden. Die Ergebnisse liegen weit unter dem in Deutschland festgestellten Wert von 0,4 Mikrogramm Kokain pro Liter.
Insgesamt wurden 12 Messungen an zwei Produktionschargen durchgeführt. Das Vorliegen von sowohl positiven wie negativen Ergebnissen erklärt sich aus den sehr geringen Kokainmengen, die an der Grenze der Nachweisbarkeit liegen. Bei Messwerten unter der Bestimmungsgrenze einer Methode kann die Substanz zwar nachgewiesen, nicht aber mengenmäßig bestimmt werden. Das von der AGES angewendete Nachweisverfahren gehört zu den sensibelsten Methoden in der Spurenanalytik. Die in Österreich und Deutschland im genannten Produkt festgestellte Menge an Kokain ist so gering, dass keine pharmakologische Wirkung gegeben ist. Es besteht daher beim Konsum des Produkts weder eine Gesundheitsgefährdung, noch eine Suchtgefahr.
Mit dem Fund von Kokainspuren ergibt sich allerdings eine rechtliche Abgrenzungsproblematik an der Schnittstelle zwischen Lebensmittelrecht und Suchtmittelgesetz. Kokain fällt in Österreich unter das Suchtmittelgesetz und ist somit verboten, auch wenn die im Getränk gefundene Menge noch so gering, nicht gesundheitsgefährdend oder süchtigmachend ist. Experten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) arbeiten jetzt an der Schließung dieser Rechtslücke. Möglich ist laut BMG eine Ausnahmeverordnung aufgrund des Suchtmittelgesetzes wie z. B. bei Hanf (sie „rechtliche Lage“ unten).
Wie kommt Kokain in das Getränk?
Bei dem vorliegenden Produkt handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Inhaltsstoffen natürlicher Herkunft. Enthalten sind unter anderem "natürliche Aromen aus Pflanzenextrakten (0,37%)", darunter auch aus dem Cocablatt. In Österreich gibt es kein grundsätzliches Verbot der Verwendung von alkaloidfreien Cocablättern zur Geschmacksgebung, allerdings gibt es auch keine explizite Erlaubnis zur Verwendung von alkaloidfreien Cocablättern nach dem Suchtmittelgesetz (siehe „rechtliche Lage“).
Getrocknete Cocablätter enthalten bis zu 1 Prozent Kokain. Damit sie als Aromastoff in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, muss ihnen das Kokain durch ein technologisches Abreicherungsverfahren entzogen werden, denn die internationale Suchtmittelkonvention sieht vor, dass nur alkaloidfreie Cocablätter vom Begriff "Suchtmittel" ausgenommen werden können. Durch immer moderne Messgeräte und feinere Messmethoden konnten die AGES-Analytiker nun nachweisen, dass trotz des international als verlässlich in der Entfernung von Alkaloiden aus Cocablättern geltenden Verfahrens Restspuren von Kokain enthalten sein können.
Wie ist die rechtliche Lage?
Gemäß EG-Basis-Verordnung können Arzneimittel und Suchtstoffe keine Lebensmittel sein. Die über 40 Jahre alte UN-Suchtmittelkonvention, der auch Österreich beigetreten ist, sieht vor, dass Staaten alkaloidfreie Extrakte aus Cocablättern vom "Suchtmittelbegriff" ausnehmen können. Eine solche Ausnahmeverordnung hat Österreich bisher nicht erlassen - anders als bei anderen "Suchtmitteln" wie zB Hanf: Ausnahme für THC-freie Sorten, die als oder in Lebensmitteln eingesetzt werden dürfen. Aus suchtmittelrechtlicher Sicht sind demnach Cocablätter und Mohnstrohkonzentrat (nicht jedoch Mohnsamen) in jeder Darreichungsform (Pflanze, Extrakt oder andere Zubereitung) in Österreich Drogen, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen. Enthält ein Lebensmittel daher einen aus Cocablatt hergestellten Geschmacksstoff, der Kokain - wenn auch in noch so geringer Menge - enthält, ist dieses Lebensmittel nach österreichischer Rechtslage ein Suchtmittel.
Hinsichtlich anderer pflanzlicher Aromastoffe aus pharmakologisch wirksamen Substanzen (nicht Suchtmittel) gibt es in Österreich seit 1996 Regelungen zum legalen Einsatz von einfachen Extrakten unter folgenden Voraussetzung:
- der Einsatz dient zur Aromatisierung des Lebensmittels und wird als solches gekennzeichnet
- eine Menge von 100mg Extrakt/Liter Lebensmittel (z. B. im Erfrischungsgetränk) wird nicht überschritten
- eine pharmakologische Wirkung ist nach bestmöglichem Wissensstand in dieser Dosierung nicht zu erwarten
Derartige Produkte (Lebensmittel) unterliegen seit 1996 nicht dem Arzneimittelgesetz, sondern sind somit Lebensmittel im Sinne des LMG 1975 und seines Nachfolgegesetzes, des LMSVG. Österreichische Verkehrsfähigkeiten auch auf Basis dieses Erlasses wurden auch in Deutschland stets anerkannt. Bisher bestanden aus suchtmittelrechtlicher Sicht gegen Extrakte des Cocablattes, in denen Kokain zur Gänze entzogen worden sind, keine Bedenken. Durch den Fund von geringen Rückständen ergibt sich eine rechtliche Abgrenzungsproblematik zwischen Lebensmittelrecht und Suchtmittelgesetz abseits einer Gesundheitsgefahr.
AGES
Ort: 1220, Spargelfeldstraße 191
Dienstort: Wien
Autor/Autorin kontaktieren
Weitere Artikel des Autors / der Autorin
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit