Rückstände von Beta-Agonisten in tierischen Lebensmitteln

Was sind β-Agonisten?

Die als β2-Sympathomimetika oder β2-Adrenozeptor-Agonisten bezeichneten β-Agonisten werden therapeutisch sowohl im human- als auch im veterinärmedizinischem Bereich zur Broncholyse bei asthmatischen Erkrankungen der Atemwege, zur Tokolyse (Hemmung der Wehentätigkeit) und zur Behandlung peripherer Durchblutungsstörungen eingesetzt.
Die Wirkung als Broncholytikum beruht darauf, dass β-Agonisten durch eine Stimulierung der β2-Adrenozeptoren zu einer Erschlaffung der Bronchialmuskulatur führen. Das einzige Broncholytikum, das als Tierarzneimittel im Handel ist, ist Clenbuterol. Gelegentlich werden bei Pferden auch Humanpräparate, wie etwa Terbutalin, Fenoterol oder Salbutamol eingesetzt.
Die Wirkung als Tokolytikum beruht auf der Erschlaffung des graviden Uterus und damit zur Hemmung der Wehen, z.B. zur Verhinderung einer Frühgeburt. Das gebräuchlichste Tokolytikum ist Clenbuterol.

In hoher Dosierung haben einige β-Agonisten einen Einfluss auf das Protein-Fett-Verhältnis, und zwar zugunsten des Proteinanteils. Die gesteigerte Proteinsynthese in den Muskelzellen führt zur Erhöhung der Muskelmasse und macht somit β-Agonisten interessant für den in Europa verbotenen Einsatz als Wachstumsförderer in der Tiermast bzw. im Humanbereich als Dopingmittel. Insbesondere Clenbuterol, wohl der bekannteste und wirksamste Vertreter dieser Stoffgruppe, wurde und wird nach wie vor illegal eingesetzt. Doch auch die illegale Anwendung anderer β-Agonisten, wie etwa Brombuterol, Cimaterol, Cimbuterol, Mabuterol, Mapenterol, Ractopamin, Salbutamol, Terbutalin oder Zilpaterol ist wohlbekannt.

Zu den typischen Nebenwirkungen von β-Agonisten zählen Tachykardie (Herzrasen), Arrhythmien (Herzrhythmusstörungen), Tremor (Zittern), Hyperglykämie (Erhöhung des Blutzuckerspiegels) und Hypokaliämie (Erniedrigung des Kaliumwertes im Blut).
Bei Überdosierung werden alle Nebenwirkungen verstärkt, wobei lebensbedrohliche Tachyarrhythmien auftreten können.

Gesetzliche Bestimmungen

Der Einsatz von β-Agonisten als Masthilfsmittel ist in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates verboten. Im Anhang 1 dieser Richtlinie sind die β-Agonisten unter der Gruppe A (Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe) als Untergruppe A5 aufgelistet.

Die Richtlinie 96/22/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 geändert, wobei freilich das Verbot von β-Agonisten in der Tierproduktion davon unberührt geblieben ist.

Die Richtlinie 96/22/EG wurde durch eine Verordnung vom 25.9.1997 (BGBl. II Nr. 280/1997) sowie durch die Hormonverordnung vom 25.10.2005 (BGBl. II Nr. 352/2005) in österreichisches Recht umgesetzt.

Als Tierarzneimittel dürfen β-Agonisten einzig für Pferde, die nicht der Fleischgewinnung dienen, zur Induktion der Tokolyse und zur Behandlung von Atemwegserkrankungen, sowie bei weiblichen Rindern zur Induktion der Tokolyse angewendet werden.

In der Verordnung (EU) 37/2010 sind lediglich für Clenbuterol Höchstwerte für Rinder und Equiden festgelegt. Für alle anderen β-Agonisten dürfen keine Rückstände in tierischen Matrices nachweisbar sein.

Die Kontrolle auf Rückstände von ß-Agonisten

Die illegale Anwendung von ß-Agonisten als Wachstumsförderer in der Tiermast sowie die Einhaltung der Grenzwerte für Clenbuterol werden im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) überwacht. Kontrolliert werden lebende Tierbestände sowie Tiere anlässlich der Schlachtung, so dass die Rückverfolgbarkeit zum Produzenten gewährleistet ist. Da der NRKP dem vorbeugenden Verbraucherschutz dient, erfolgt die Probenahme zielorientiert, indem Kenntnisse über regionale oder örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden und Hinweisen oder einem Verdacht auf unzulässige Tierbehandlungen nachgegangen wird.

Das Kompetenzzentrum Tierarzneimittel und Hormone (CC TAHO) ist mit den Untersuchungen auf illegal eingesetzte β-Agonisten im Rahmen des NRKP betraut und für diese Substanzen auch Nationales Referenzlabor.

Untersuchungsspektrum und Analysenverfahren

Die im CC TAHO untersuchten β-Agonisten zählen zur chemischen Gruppe der substituierten Phenylethanolamine:

Brombuterol, Carbuterol, Cimaterol, Cimbuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Isoxsuprin, Mabuterol, Mapenterol, Ractopamin, Salbutamol, Terbutalin, Zilpaterol.

Das Analytenspektrum wird laufend erweitert.

Die untersuchten Matrices sind Leber, Harn, Blutplasma.

Das angewendete Analyseverfahren ist Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (LC/MS-MS).
(Gemäß Entscheidung der Kommission 2002/657/EG ist eine massenspektroskopische Methode für die Bestätigung von verbotenen Substanzen erforderlich).

Gesetzliche Grundlagen

  • Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 vom 23.5.1996).
  • Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder β-Agonisten enthalten (BGBl II Nr. 280/1997 vom 25.09.1997).
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend das Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten (BGBl. II Nr. 430/2004 vom 12.11.2004).
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung) (BGBl. II Nr. 352/2005 vom 25.10.2005).
  • Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. EG Nr. L 318 vom 28.11.2008).
  • Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 15 vom 20.1.2010).
  • Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysenmethoden und Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 vom 17.8.2002).

 
Stand: 04.02.2010

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