Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)
Mit der Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) gelten eine Reihe effizienter gestalteter Informations- und Meldepflichten und somit Verbesserungen für KonsumentInnen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann u. a. im Risikofall schon früher Maßnahmen setzen und die Öffentlichkeit informieren: So konnte das BMG Maßnahmen erst setzen, wenn durch ein amtliches Gutachten die Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels eindeutig festgestellt war. In Zukunft ist der Bundesminister bei begründetem Verdacht eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruches dazu verpflichtet, eine Information der Öffentlichkeit (durch die AGES) zu veranlassen. Die Information erfolgt, sofern Personen erkrankt und weitere Gefährdungen nicht auszuschließen sind.
Die Novelle ist am 30.11.2010 in Kraft getreten, die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Übermittlung von "Isolaten" (siehe unten) gilt seit 01.01.2011.

Video-Vortrag von Dr. Ulrich Herzog, Bereichsleiter Verbrauchergesundheit im Bundesministerium für Gesundheit zur LMSVG-Novelle, 30.06.2011 (AGES Graz)
- Hintergrund LMSVG-Novelle
www.youtube.com/watch - Labormeldepflicht durch LMSVG
www.youtube.com/watch - Unternehmerverantwortung und Information der Öffentlichkeit
www.youtube.com/watch - Information der Öffentlichkeit - Wie sicher sind unsere Lebensmittel?
www.youtube.com/watch
Wesentliche Neuerungen der LMSVG Novelle
1. Die Vorgangsweise der behördlichen Reaktion und der Information der Öffentlichkeit im Fall lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche wird neu festgelegt und damit auch der Entschließung des Nationalrates (5-Parteien-Entschließung) vom 24. Februar 2010 (82/E XXIV.GP) Rechnung getragen:
– Information der Öffentlichkeit durch BMG bei gesundheitsschädlichen Waren, wenn Gemeingefährdung vorliegt (§ 43 Abs. 1 LMSVG).
– Information der Öffentlichkeit durch BMG, wenn gemäß dem vorläufigen Endbericht eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruches (§ 7 Abs. 2 Zoonosengesetz) der begründete Verdacht vorliegt, dass Lebensmittel weitere Menschen gefährden können (§ 43 Abs. 3 LMSVG).
2. Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Vorschriften der von den Unternehmen zu treffenden Maßnahmen, wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich sind (§ 38 Abs. 4 LMSVG).
– Anmerkung: betrifft insbesondere den Einzelhandel, der mittels Aushang die Verbraucherinnen und Verbraucher informieren soll
3. Zeitlich definierte Meldepflicht für Unternehmer: Isolate im Rahmen der Eigenkontrolle müssen längstens binnen zwei Tagen dem zuständigen Referenzlabor (AGES) übermittelt werden (§ 38 Abs. 1 Z 6 LMSVG).
4. Meldepflichten für Labors: Mit Inkrafttreten der Novelle zum LMSVG haben Lebensmittellabors, die Analysen für Unternehmen durchführen, gemäß § 74 in Zukunft die AGES über Isolate von Keimen frühzeitig zu informieren, falls diese meldepflichtige Krankheiten auslösen können. Eine derartige Informationspflicht bestand nach der bisherigen Fassung des LMSVG nur für Unternehmer.
5. Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle betrifft die Zuständigkeit der AGES zur Festsetzung, Änderung und Streichung von Rückstandshöchstwerten in Lebensmitteln, wie es § 4 (6) der novellierten Fassung des LMSVG vorsieht.
6. Außerdem sieht die Novelle im neuen Abs. 3 des § 47 vor, dass Importkontrollen für pflanzliche Lebensmittel in Zukunft von Organen des Bundes (Grenztierärzte) durchzuführen sind.
7. Lebensmittelsicherheitsbericht: Der Bundesminister für Gesundheit ist gemäß § 32 Abs 1 dazu verpflichtet, jährlich einen Lebensmittelsicherheitsbericht zu veröffentlichen, der aktuelle Lebensmittelprüfungen, -kontrollen und -ergebnisse mit Beschreibung der Vorgangsweisen der Lebensmittelbehörden und der AGES beinhaltet. Dies soll insbesondere den VerbraucherInnen mehr Transparenz bieten.
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit