
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) haben folgende Charakteristika:
Nationale Umsetzungen:
Im § 3 Ziffer 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 wird der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ definiert:
„Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“
Europäische Bestimmungen:
Die Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel (NEM) (Kennzeichnung, zulässige chemische Formen an Vitaminen und Mineralstoffen) sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisiert. Wesentlicher Rechtsakt ist die Richtlinie 2002/46/EG (Amtsblatt: ABl. L 183 vom 12.7.2002).
Eine Zusammenfassung der Europäischen Gesetzgebung
Mit Ausnahme der Begriffsdefinition setzt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung BGBl. II Nr. 88/2004 idgF die europäische Richtlinie 2002/46/EG über NEM in österreichisches Recht um.
Stand: 04.09.2008 jt