Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Lebensmitteln nur zugesetzt werden, wenn sie gesundheitlich unbedenklich sind, ihr Einsatz technologisch notwendig ist und die VerbraucherInnen nicht irregeführt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 regeln die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen. Die Verwendung und die Aufnahme der Zusatzstoffe soll regelmäßig überwacht werden.
Der SCOOP-Bericht „Methoden zur Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen (SCOOP-Task 4.2)“ beschreibt den Stufenansatz, der zur Abschätzung der Aufnahme von Zusatzstoffen herangezogen wird. Mit Hilfe dieser Methode soll die Schätzung der Aufnahmemengen schrittweise verfeinert werden. In Stufe 1 werden theoretische Daten zum Lebensmittelkonsum in Verbindung mit den zulässigen Höchstmengen für die Verwendung des Zusatzstoffes gesetzt. In Stufe 2 werden nationale Daten zum tatsächlichen Lebensmittelkonsum der Gesamtbevölkerung in Verbindung mit den zulässigen Höchstmengen für die Verwendung des Zusatzstoffs für die Abschätzung der Aufnahmemengen verwendet. In Stufe 3 werden für die Berechnung nationale Daten zum tatsächlichen Lebensmittelkonsum und tatsächliche Verwendungsmengen des Zusatzstoffs kombiniert.
In diesem Bericht werden die Aufnahmemengen an Lebensmittelzusatzstoffen für die österreichische Bevölkerung (Kinder, Erwachsene) nach Stufe 2 und 3 abgeschätzt. Die Aufnahmemengen werden mithilfe österreichischer Verzehrsdaten, die vom Institut für Ernährungswissenschaften der Universität Wien erhoben wurden, berechnet. Untersuchungsergebnisse der AGES aus in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeordneten Monitoringaktionen wurden in der Stufe 3-Berechnung als tatsächliche Verwendungsmengen herangezogen.
Auf Stufe 2 liegen die Aufnahmemengen beim Großteil der Lebensmittelzusatzstoffe unter dem jeweiligen ADI-Wert (dieser Wert bezeichnet die täglich akzeptierbaren Aufnahmemenge). Für Chinolingelb (E 104), Cochenillerot (E 124), Benzoesäure/Benzoate (E 210-213) und SO2/Sulfite (E 220-228) wurden Aufnahmemengen ermittelt, die den ADI-Wert überschreiten.
Die Berechnungen nach Stufe 3 zeigen Überschreitungen des ADI-Werts für Chinolingelb (E 104), Benzoesäure/Benzoate (E 210-213) und SO2/Sulfite (E 220-228).
Da der ADI unter der Annahme einer täglichen lebenslangen Exposition abgeleitet wird, stellt eine kurzfristige Überschreitung des ADI-Werts noch keine Gefahr für den Menschen dar.
Die Abschätzung der Aufnahmemengen unterliegt auch Beschränkungen. Da für viele der Lebensmittelzusatzstoffe keine Untersuchungsdaten bzw. eine zu geringe Anzahl an Untersuchungen vorliegen, um Aufnahmemengen nach Stufe 3 zu bestimmen, stellen die Ergebnisse eine Überschätzung der Zusatzstoffaufnahme dar. Für genauere Stufe 3-Berechnungen wären weitere Daten zu den tatsächlichen Verwendungsmengen notwendig.
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