Zuständigkeit der Lebensmittelkontrolle
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben die Mitgliedstaaten das Lebensmittelrecht durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten haben zu überwachen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Zu diesem Zweck haben sie ein System amtlicher Kontrollen einzuführen, das die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet. Als Basis zur Umsetzung dieser Anforderungen sind von den Mitgliedstaaten mehrjährige integrierte Kontrollpläne zu erstellen.
Im Rahmen des österreichischen mehrjährigen integrierten Kontrollplans (MIK) ist der Revisions- und Probenplan (RuP) das Instrument, diese Anforderungen im Detail zu erfüllen. Damit können die Betriebskontrollen und die Probenahmen gesteuert werden. Aufgrund der aus diesen Kontrollen erhaltenen Ergebnisse werden die Behörden in die Lage versetzt, entsprechende Aktivitäten zu setzen, um die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu erfüllen
In Österreich regelt das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ergänzend zum Gemeinschaftsrecht die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln. Der mehrjährige integrierte Kontrollplan für Österreich wird im § 30 LMSVG behandelt, wobei festgelegt wird, dass das BMG die nationale Koordinierung zu übernehmen hat. Gemäß § 31 LMSVG wird unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle vom BMG jährlich ein Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Betrieben und Waren des LMSVG erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der AGES, der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der AGES und nach Befassung der Länder erstellt.
Betriebsrevisionen stellen ein wichtiges Instrument der amtlichen Kontrolle gemäß LMSVG dar. Mit ihrer Hilfe werden sowohl die Situation bei der Herstellung von Waren des LMSVG als auch die hygienischen Bedingungen der Betriebe überprüft. Zusätzlich erfolgt auch eine Überprüfung der Effizienz des Eigenkontrollsystems und der Rückverfolgbarkeit. Derartige Überprüfungen erlauben es, Aussagen über den generellen Zustand der Betriebe in Österreich zu machen und dienen – insbesondere bei Betrieben, die Hygienemängel aufweisen - dem Gesundheitsschutz der Konsumenten.
Im Probenplan wird die Anzahl der von den Aufsichtsorganen zu ziehenden Proben in Österreich festgelegt. Die Probennahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle dient einerseits der objektivierten Feststellung von der Norm abweichenden Eigenschaften von Waren des LMSVG, andererseits können nur mittels Probennahmen Daten erarbeitet werden, die es erlauben, Aussagen über den generellen Zustand der Waren auf dem österreichischen Markt zu machen und Aussagen über eine gesundheitliche Belastung der Konsumenten durch diese Waren zu treffen.
Gemäß § 24 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), BGBl. I Nr. 13/2006 idgF ist der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständig. Dieser bedient sich wiederum speziell geschulter Aufsichtsorgane (Lebensmittelaufsicht der Länder), um diese Kontrolle durchzuführen.
Die Lebensmittelaufsichten der neun Bundesländer ziehen Lebensmittelproben bei Herstellern, Einzelhändlern, Großlägern, etc. und führen Betriebsrevisionen durch.
Die gezogenen Proben teilen sich grob in zwei Kategorien auf: 1. Planproben, die aufgrund des Probenplans gezogen werden und 2. Verdachtsproben, die aufgrund von Wahrnehmungen durch das Aufsichtsorgan vor Ort im Anlassfall gezogen werden.
Die Lebensmittelproben werden in der Folge an den Instituten für Lebensmitteluntersuchung der AGES oder der Länder (Wien, Kärnten und Vorarlberg) untersucht und die Ergebnisse durch einen Experten in Form eines Gutachtens bewertet.
Dieses Gutachten wird an die verantwortliche Lebensmittelaufsicht retourniert, die aufgrund dessen Maßnahmen nach § 39 LMSVG im Falle von Beanstandungen einleitet.
weitere Information unter:
Rochus Nepf
Bereich: Lebensmittelsicherheit
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien
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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit