Zulassungsverfahren von gentechnisch veränderte Organismen
Um GVO-Produkte in der EU auf den Markt bringen zu dürfen, muss ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Der Antragssteller muss alle notwendigen Daten vorlegen, die nachweisen, dass sein Produkt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt hat.
1. Zulassungsverfahren nach aktuell gültigem Recht:
a) Zulassungen als Lebensmittel und/oder Futtermittel
Die große Mehrheit der GVO-Zulassungsverfahren betrifft die Verwendung von GVOs als Lebens-und/oder Futtermittel. Ablauf und die Anforderungen an diese Zulassungsverfahren sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 folgendermaßen geregelt:
Das Antragsdossier für die Zulassung eines neuen GVO wird vom Antragsteller bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht. Es enthält eine umfangreiche Datensammlung zur genetischen Modifikation des GVO, die eine wissenschaftliche Risikobewertung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, die durch das Inverkehrbringen entstehen könnten, gestatten soll. Wird der Import von vermehrungsfähigem Material (Saatgut) oder der kommerzielle Anbau angestrebt, muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und ein Monitoringplan vorgelegt werden.
Die nationale Behörde leitet das Antragsdossier umgehend an die EFSA weiter, die das Dossier auf Vollständigkeit überprüft und für alle EU-Mitgliedstaaten zugänglich macht. Ab diesem Zeitpunkt hat die EFSA 6 Monate Zeit, eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Dossier abzugeben. Die Mitgliedstaaten haben 3 Monate Zeit, eine fachliche Bewertung des Dossiers an die EFSA zu übermitteln. Die nationalen Bewertungen fließen in die EFSA-Stellungnahme mit ein. Werden vom EFSA GMO Panel zusätzliche Daten angefordert, kann der Begutachtungszeitraum von 6 Monaten auch überschritten werden.
Die EFSA-Stellungnahme wird an die Europäische Kommission weitergeleitet und veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten macht die Kommission einen Vorschlag zur Zulassung oder Ablehnung des GVOs, der an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCFCAH) übermittelt wird. Dieser Ausschuss stimmt über den Vorschlag ab. Wird dieser mit qualifizierter Mehrheit angenommen, kann die Kommission die Entscheidung sofort umsetzen. Ohne qualifizierte Mehrheit der SCFCAH wird der Entscheidungsentwurf dem Ministerrat zur Abstimmung übermittelt. Ohne qualifizierte Mehrheit im Ministerrat entscheidet die Europäische Kommission. Diese Zulassung gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Schematische Darstellung des Zulassungsverfahrens von GVO-Lebensmitteln/Futtermittel

b) Zulassungsverfahren für andere Zwecke als für Lebensmittel oder Futtermittel
Die Zulassung von GVO für industrielle Zwecke oder zu Zierzwecken (Holzproduktion, Blumen, etc.) unterliegt Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EWG, durch die die Freisetzung des GVO in die Umwelt geregelt wird:
Das Antragsdossier für die Zulassung eines neuen GVO wird bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht. Diese Behörde übermittelt dem Anmelder innerhalb von 90 Tagen einen Bewertungsbericht und der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Dossiers, die diese ihrerseits innerhalb von 30 Tagen wiederum an die Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Mitgliedstaaten bringen innerhalb von 30 Tagen ihre Einwände gegen eine Zulassung vor.
Die zuständige nationale Behörde entscheidet schließlich entweder für die Zulassung oder gegen die Zulassung des GVO. Etwaige Einwände der Mitgliedstaaten gegen eine Zulassung müssen vom Anmelder ausgeräumt werden. Die Zustimmung wird für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erteilt.
2. Alte Zulassungsverfahren
Es sind immer noch einige GVO-Lebens- oder Futtermittel auf dem Markt, deren Zulassungsverfahren noch nach alten Rechtsvorschriften abgewickelt wurden. Dazu zählen Verfahren nach der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, der Novel Food Verordnung (EG) Nr. 258/97, der Richtlinie 89/107/EWG über Lebensmittelzusatzstoffe und der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung.
Diese Zulassungen bleiben so lange gültig, bis ihre "Neuanträge für eine bestehende Zulassung" nach aktuell gültigem Recht (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) entschieden sein werden.
Zulassung und Bewertung von gentechnisch veränderten Organismen sowie gesetzliche Grundlagen finden Sie hier.
DSR, 20.05.2010
Dipl.Ing. Walter Stepanek
Institut: Risikobewertung
Adresse: 1220 Wien, Spargelfeldstrasse 191
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