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Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse
Die völkerrechtliche Grundlage der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bildet die in Rom am 17. November 1997 angenommene Fassung der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC).
Die IPPC enthält für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen folgende Verpflichtungen:
- „Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen.“ (Artikel V Abs. 1 IPPC 1997)
- „Pflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern dies von der einführenden vertragsschließenden Partei akzeptiert wird, sind gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Standards ausgestellt werden.“ (Artikel V Abs. 2 lit. b) IPPC 1997)
- Die internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) sind von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen bei ihren Tätigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere ISPM Nr. 5 „Glossary of Phytosanitary Terms“ und Nr. 12 "Guidelines for Phytosanitary Certificates" sind eine wesentliche Grundlage für die "Leitlinie für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen", die in Österreich von den phytosanitären Kontrollorganen einheitlich anzuwenden ist.
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ) und Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr ist der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung, für Saatgut das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.
Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekannt zu geben.
Die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Formblätter für das PGZ, sowie für den Stempel zur Beglaubigung der PGZ. Anlagen zu dem Pflanzengesundheitszeugnis sind auf die Fälle zu begrenzen, in denen der auf dem Zeugnis zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um die für die vollständige Ausfüllung des Zeugnisses geforderten Angaben aufzunehmen. Die Anlage wird in diesem Fall fest mit dem Original des PGZ verbunden (Heftklammer). Als amtliche Anlagen im Sinne des ISPM Nr. 12 sind nur Anlagen zu werten, die in gleicher Weise wie das PGZ nummeriert, datiert, approbiert und beglaubigt sind wie ein PGZ.
Institut für Saat- und Pflanzgut, Phytosanität, Bienen
Institut: Institut für Saat- und Pflanzgut, Phytosanität, Bienen
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien
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