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Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse

 Die völkerrechtliche Grundlage der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bildet die in Rom am 17. November 1997 angenommene Fassung der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC).

Die IPPC enthält für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen folgende Verpflichtungen:

 

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ) und Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr ist der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung, für Saatgut das Bundesamt  für Ernährungssicherheit zuständig.

Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekannt zu geben.

Die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Formblätter für das PGZ, sowie für den Stempel zur Beglaubigung der PGZ. Anlagen zu dem Pflanzengesundheitszeugnis sind auf die Fälle zu begrenzen, in denen der auf dem Zeugnis zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um die für die vollständige Ausfüllung des Zeugnisses geforderten Angaben aufzunehmen. Die Anlage wird in diesem Fall fest mit dem Original des PGZ verbunden (Heftklammer). Als amtliche Anlagen im Sinne des ISPM Nr. 12 sind nur Anlagen zu werten, die in gleicher Weise wie das PGZ nummeriert, datiert, approbiert und beglaubigt sind wie ein PGZ.

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